Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

KENTRO Plan GmbH, Südstraße 22, 52152 Simmerath
Vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Klein
Handelsregister: HRB 29300, Amtsgericht Aachen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE460770292
(nachfolgend „KENTRO Plan GmbH")

Vorbemerkung: Welcher Teil gilt für Sie?

Diese AGB gelten für alle Verträge über Planungs-, Berechnungs-, Beratungs- und Begleitleistungen der KENTRO Plan GmbH (u. a. Energieberatung, TGA-/Heizungsplanung, Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, Energieausweise, Fördermittelbegleitung sowie die Konzeptpakete wie heizungsKONZEPT). Sie sind in drei Teile gegliedert:

  • Teil A gilt, wenn Sie Verbraucher sind (§ 13 BGB: natürliche Person, die den Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt).
  • Teil B gilt, wenn Sie Unternehmer sind (§ 14 BGB), insbesondere für Fachhandwerksbetriebe.
  • Teil C gilt zusätzlich, wenn die Beauftragung oder Abwicklung über das KENTRO Plan Portal (portal.kentro-plan.de) erfolgt. Teil C ist portalspezifisch; ohne Portalnutzung ist er nicht anwendbar.

Es gilt jeweils nur der für Sie einschlägige Teil (A oder B), ergänzt um Teil C bei Portalnutzung. Die Teile A und B sind in sich abgeschlossen und vollständig lesbar.

Kennzeichnung: Teil A und Teil B gelten allgemein für alle Leistungen der KENTRO Plan GmbH, also auch außerhalb des Portals (z. B. direkt beauftragte Energieberatung oder TGA-Planung). Teil C ist ausdrücklich portalspezifisch.

Teil A – AGB für Verbraucher (B2C)

Dieser Teil gilt für Verträge zwischen KENTRO Plan GmbH und Verbrauchern (§ 13 BGB).

A § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Planungs-, Berechnungs-, Beratungs- und Begleitleistungen, die KENTRO Plan GmbH gegenüber Verbrauchern erbringt.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KENTRO Plan GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

A § 2 Vertragsgegenstand

(1) KENTRO Plan GmbH erbringt Planungs- und Beratungsleistungen. Art und Umfang ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot mit Leistungsverzeichnis. Bauausführung, Lieferung von Anlagen sowie Rechts- und Steuerberatung sind nicht Vertragsgegenstand.

(2) Soweit Planungsleistungen betroffen sind, gelten ergänzend die §§ 650p ff. BGB. Die Leistungsbilder der HOAI können zur Beschreibung des Leistungsumfangs herangezogen werden; das Honorar ist frei vereinbart.

A § 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von KENTRO Plan GmbH sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung im Portal) oder durch Auftragsbestätigung von KENTRO Plan GmbH zustande.

A § 4 Preise und Zahlung

(1) KENTRO Plan GmbH kalkuliert mit Festpreisen auf Basis des im Angebot definierten Leistungsverzeichnisses. Eine Stundensatzabrechnung findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Alle Preise verstehen sich als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (z. B. Aufmaß bei fehlenden oder unbrauchbaren Planunterlagen, Mehrfachänderungen nach Freigabe, zusätzliche Vor-Ort-Termine), werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht und vergütet. KENTRO Plan GmbH unterbreitet hierfür vorab ein Angebot.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Leistungen mit längerer Laufzeit kann KENTRO Plan GmbH Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen.

(5) Beim sanierungsKONZEPT wird der Festpreis auf Basis der im Erstgespräch gemeinsam geschätzten Sanierungskosten gebildet; die Berechnungsweise wird im Angebot offengelegt. Weichen die der Planung zugrunde zu legenden Baukosten um mehr als 10.000 EUR von dieser Schätzung ab, unterbreitet KENTRO Plan GmbH ein angepasstes Angebot nach derselben offengelegten Berechnungsweise – nach oben wie nach unten. Der Auftraggeber kann das angepasste Angebot annehmen oder den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen kündigen; im Fall der Kündigung schuldet er nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Innerhalb des Toleranzbereichs bleibt der ursprünglich vereinbarte Preis unverändert.

A § 5 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt die im Angebot genannten Unterlagen bereit, bei Planungsleistungen regelmäßig: Grundrisse mit Bemaßung, Schnitte mit Höhenangaben sowie – je nach Paket – Heizkörperliste und Wärmeschutznachweis oder Bauteilbeschreibung.

(2) Die Unterlagen müssen vollständig bemaßt, lesbar und mit dem tatsächlichen, aktuellen Zustand des Gebäudes übereinstimmend sein. KENTRO Plan GmbH prüft die Eignung der Unterlagen unverzüglich nach Vertragsschluss und vor Beginn der Berechnung.

(3) Sind die Unterlagen für eine normgerechte Bearbeitung nicht geeignet, informiert KENTRO Plan GmbH den Auftraggeber, bevor mit der Berechnung begonnen wird. Der Auftraggeber kann geeignete Unterlagen nachliefern oder ein gesondertes Angebot für ein Aufmaß annehmen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Nachlieferung. Liefert der Auftraggeber keine geeigneten Unterlagen nach und beauftragt er kein Aufmaß, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen beenden; KENTRO Plan GmbH erhält in diesem Fall die Vergütung nur für bis dahin erbrachte, für den Auftraggeber verwertbare Teilleistungen.

(4) KENTRO Plan GmbH darf auf die inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Angaben vertrauen. Eine Prüfpflicht besteht im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs sowie insoweit, als Fehler für KENTRO Plan GmbH als Fachplaner erkennbar sind; eine weitergehende Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.

A § 6 Fördermittel

(1) KENTRO Plan GmbH begleitet Förderanträge (insbesondere BEG bei KfW und BAFA) fachlich und organisatorisch. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft ausschließlich die jeweilige Bewilligungsstelle. Ein bestimmter Fördererfolg, eine bestimmte Förderhöhe oder der Fortbestand von Förderprogrammen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.

(2) Sofern der Prozessweg „Förderung zuerst" vereinbart ist, wird der Förderantrag vor Beginn der weiteren Planungsleistungen gestellt.

(3) Auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform beginnt KENTRO Plan GmbH vor Antragstellung oder Bescheid. Der Auftraggeber trägt dann das Risiko, dass Fördermittel nicht oder nicht in erwarteter Höhe bewilligt werden; die Vergütungspflicht bleibt unberührt.

(4) KENTRO Plan GmbH weist darauf hin, dass ein förderschädlicher Vorhabenbeginn (insbesondere Beginn der Umsetzungsmaßnahme vor Bescheid) zum vollständigen Verlust der Förderung führen kann. Die Entscheidung über den Maßnahmenbeginn liegt beim Auftraggeber bzw. dessen ausführenden Betrieben.

A § 7 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart wurden.

(2) Express-Bearbeitungen (z. B. 24-Stunden-Bearbeitung im Havariefall) setzen voraus, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig und geeignet vorliegen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

(3) Fristen verlängern sich angemessen bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers sowie bei höherer Gewalt.

A § 8 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (z. B. Beauftragung per E-Mail, Telefon oder über das Portal) ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die dem Verbraucher mit dem Angebot bzw. bei der Beauftragung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass KENTRO Plan GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, schuldet er im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistungserbringung, wenn der Verbraucher dem Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).

A § 9 Abnahme und Übergabe

(1) Planungsergebnisse werden digital (PDF, auf Wunsch weitere Formate) übergeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt; der Verbraucher wird bei einer Fristsetzung in Textform auf die Folgen hingewiesen.

A § 10 Nutzungsrechte

(1) KENTRO Plan GmbH räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Planungsunterlagen für das vertragsgegenständliche Projekt zu nutzen, einschließlich der Weitergabe an ausführende Betriebe, Bewilligungsstellen und finanzierende Institute.

(2) Eine darüber hinausgehende Nutzung, Änderung oder Weitergabe (insbesondere für andere Objekte) bedarf der Zustimmung von KENTRO Plan GmbH in Textform.

A § 11 Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber gibt KENTRO Plan GmbH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.

(2) Offensichtliche Übertragungs- oder Schreibfehler in Berechnungen und Dokumenten darf KENTRO Plan GmbH jederzeit berichtigen.

A § 12 Haftung

(1) KENTRO Plan GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KENTRO Plan GmbH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) KENTRO Plan GmbH unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

  • Personenschäden: 5.000.000 EUR
  • Sachschäden: 5.000.000 EUR
  • Vermögensschäden: 500.000 EUR

(4) Handwerks- und sonstige Ausführungsbetriebe sowie Bewilligungsstellen sind keine Erfüllungsgehilfen von KENTRO Plan GmbH; für deren Leistungen und Entscheidungen übernimmt KENTRO Plan GmbH keine Verantwortung. Die Haftung von KENTRO Plan GmbH für eigene Pflichtverletzungen und für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bleibt unberührt.

A § 13 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter www.kentro-plan.de/datenschutz.

A § 14 Verbraucherstreitbeilegung

KENTRO Plan GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

A § 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben in jedem Fall Vorrang und können formlos getroffen werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil B – AGB für Unternehmer (B2B)

Dieser Teil gilt für Verträge zwischen KENTRO Plan GmbH und Unternehmern (§ 14 BGB), insbesondere für Fachhandwerksbetriebe, die KENTRO Plan GmbH als Planungspartner beauftragen. Ein Widerrufsrecht besteht für Unternehmer nicht.

B § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Planungs-, Berechnungs-, Beratungs- und Begleitleistungen, die KENTRO Plan GmbH gegenüber Unternehmern erbringt.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KENTRO Plan GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn KENTRO Plan GmbH in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

B § 2 Vertragsgegenstand

(1) KENTRO Plan GmbH erbringt Planungs- und Beratungsleistungen, gegebenenfalls als Subplaner des Auftraggebers für dessen Endkunden. Art und Umfang ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot mit Leistungsverzeichnis. Bauausführung, Lieferung von Anlagen sowie Rechts- und Steuerberatung sind nicht Vertragsgegenstand.

(2) Soweit Planungsleistungen betroffen sind, gelten ergänzend die §§ 650p ff. BGB. Die Leistungsbilder der HOAI können zur Beschreibung herangezogen werden; das Honorar ist frei vereinbart.

B § 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von KENTRO Plan GmbH sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch Buchung im Portal oder durch Auftragsbestätigung von KENTRO Plan GmbH zustande.

B § 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) KENTRO Plan GmbH kalkuliert mit Festpreisen auf Basis des im Angebot definierten Leistungsverzeichnisses. Eine Stundensatzabrechnung findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

(3) Leistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht und vergütet; KENTRO Plan GmbH unterbreitet hierfür vorab ein Angebot.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Leistungen mit längerer Laufzeit kann KENTRO Plan GmbH Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln der Leistung von KENTRO Plan GmbH aus demselben Vertrag). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Beim sanierungsKONZEPT gilt die Preisbildung und Anpassung entsprechend Teil A § 4 Abs. 5 (Baukosten-Toleranz +/– 10.000 EUR, angepasstes Angebot nach offengelegter Berechnungsweise, Kündigungsrecht des Auftraggebers).

B § 5 Abrechnungswege (Fachhandwerker / Endkunde)

(1) Abrechnungsweg A – Abrechnung über den Fachhandwerker: Der Auftraggeber (Fachhandwerker) ist Vertragspartner von KENTRO Plan GmbH und schuldet die Vergütung; KENTRO Plan GmbH wird als dessen Subplaner tätig. Das Verhältnis zwischen dem Fachhandwerker und seinem Endkunden ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

(2) Abrechnungsweg B – Abrechnung über den Endkunden: Beauftragt der Endkunde KENTRO Plan GmbH unmittelbar selbst, kommt der Vertrag zwischen KENTRO Plan GmbH und dem Endkunden zustande; ist dieser Verbraucher, gilt für dieses Verhältnis Teil A.

(3) Welcher Abrechnungsweg gilt, wird bei der Beauftragung festgelegt.

B § 6 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Unterlagen vollständig, lesbar und mit dem tatsächlichen, aktuellen Gebäudezustand übereinstimmend bereit.

(2) Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Objektdaten und Angaben ein, auch soweit diese von seinem Endkunden stammen. KENTRO Plan GmbH darf auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen. Eine Prüfpflicht besteht im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs sowie insoweit, als Fehler für KENTRO Plan GmbH als Fachplaner erkennbar sind; eine weitergehende Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.

(3) Sind Unterlagen nicht geeignet, informiert KENTRO Plan GmbH vor Beginn der Bearbeitung. Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Nachlieferung. Liefert der Auftraggeber keine geeigneten Unterlagen nach und beauftragt er kein Aufmaß, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen beenden; KENTRO Plan GmbH erhält in diesem Fall die Vergütung nur für bis dahin erbrachte, für den Auftraggeber verwertbare Teilleistungen.

B § 7 Fördermittel

KENTRO Plan GmbH begleitet Förderanträge fachlich und organisatorisch. Ein bestimmter Fördererfolg, eine bestimmte Förderhöhe oder der Fortbestand von Förderprogrammen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. Die Entscheidung trifft ausschließlich die jeweilige Bewilligungsstelle. Im Übrigen gilt Teil A § 6 entsprechend.

B § 8 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart wurden.

(2) Express-Bearbeitungen setzen vollständige und geeignete Unterlagen voraus; die Frist beginnt mit deren Eingang.

(3) Fristen verlängern sich angemessen bei fehlender Mitwirkung sowie bei höherer Gewalt.

B § 9 Abnahme und Übergabe

(1) Planungsergebnisse werden digital übergeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet; § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

B § 10 Nutzungsrechte

(1) KENTRO Plan GmbH räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Planungsunterlagen für das vertragsgegenständliche Projekt zu nutzen, einschließlich der Weitergabe an den Endkunden, ausführende Betriebe, Bewilligungsstellen und finanzierende Institute.

(2) Eine darüber hinausgehende Nutzung, Änderung oder Weitergabe (insbesondere für andere Objekte) bedarf der Zustimmung von KENTRO Plan GmbH in Textform.

B § 11 Mängelrechte und Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass KENTRO Plan GmbH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist erhält.

(2) Offensichtliche Übertragungs- oder Schreibfehler darf KENTRO Plan GmbH jederzeit berichtigen.

(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach B § 12 Abs. 1 und 2, für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Planungsleistungen für ein Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

B § 12 Haftung

(1) KENTRO Plan GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KENTRO Plan GmbH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) KENTRO Plan GmbH unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Deckungssummen: Personenschäden [●] EUR / Sach- und Vermögensschäden [●] EUR.

(4) Handwerks- und sonstige Ausführungsbetriebe sowie Bewilligungsstellen sind keine Erfüllungsgehilfen von KENTRO Plan GmbH; für deren Leistungen und Entscheidungen übernimmt KENTRO Plan GmbH keine Verantwortung. Die Haftung von KENTRO Plan GmbH für eigene Pflichtverletzungen und für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bleibt unberührt.

B § 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge werden projektbezogen je Einzelauftrag geschlossen. Das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 648 BGB) bleibt unberührt.

(2) Eine fortlaufende Zusammenarbeit über das Portal richtet sich ergänzend nach Teil C.

B § 14 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter www.kentro-plan.de/datenschutz.

B § 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Aachen.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben in jedem Fall Vorrang und können formlos getroffen werden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil C – Ergänzende Nutzungsbedingungen für das KENTRO Plan Portal (portalspezifisch)

Dieser Teil gilt zusätzlich, wenn die Beauftragung oder Abwicklung über das KENTRO Plan Portal (portal.kentro-plan.de) erfolgt. Er ergänzt Teil A bzw. Teil B; bei Widerspruch gehen die Regelungen zur Leistung selbst (Teil A bzw. B) vor. Ohne Nutzung des Portals ist dieser Teil nicht anwendbar.

C § 1 Geltung und Verhältnis zu Teil A/B

Diese Nutzungsbedingungen regeln den Zugang zum und die Nutzung des Portals. Die Bedingungen der über das Portal beauftragten Leistungen richten sich nach Teil A (Verbraucher) oder Teil B (Unternehmer).

C § 2 Zugang und Registrierung

(1) Der Zugang zum Portal erfolgt ausschließlich auf Einladung (invite-only). Eine offene Selbstregistrierung besteht nicht. Ein Anspruch auf Zugang besteht nicht.

(2) Der Nutzer hält seine Kontodaten aktuell und richtig.

C § 3 Konto, Zugangsdaten, Zwei-Faktor-Authentisierung

(1) Der Nutzer hält seine Zugangsdaten geheim und schützt sie vor dem Zugriff Dritter. Für bestimmte Bereiche ist eine Zwei-Faktor-Authentisierung erforderlich.

(2) Der Nutzer informiert KENTRO Plan GmbH unverzüglich bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch seines Kontos.

C § 4 Nutzerrollen und Sichtbarkeit

Das Portal unterscheidet die Rollen Team, Fachhandwerker und Endkunde. Jede Partei sieht grundsätzlich nur die ihr zugeordneten Daten und Aufträge.

C § 5 Buchung über das Portal

(1) Der Fachhandwerker oder der Endkunde bucht über das Portal ein Leistungspaket (z. B. Standard, Plus, Premium) oder eine individuelle Prüfung für ein konkretes Objekt.

(2) In prüfpflichtigen Fällen (z. B. besonders große oder gemischt genutzte Objekte, fehlende Grundrisse) erfolgt kein Festpreis über das Portal; KENTRO Plan GmbH unterbreitet ein individuelles Angebot.

C § 6 Abrechnungswege im Portal

Im Portal kann zwischen der Abrechnung über den Fachhandwerker (Weg A) und der Abrechnung über den Endkunden (Weg B) gewählt werden. Es gelten ergänzend Teil B § 5 sowie – im Verhältnis zum Endkunden als Verbraucher – Teil A.

C § 7 White-Label-Beauftragung und Datenweitergabe

(1) Bei der Beauftragung über einen Fachhandwerker kann dieser die Kontakt- und Objektdaten seines Endkunden im Portal hinterlegen, damit KENTRO Plan GmbH die Planungsleistung erbringen kann. Der Endkunde kann diese Daten im Portal einsehen, bestätigen, berichtigen lassen oder der Verarbeitung widersprechen.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Herkunft der Daten (Art. 14 DSGVO) regelt die Datenschutzerklärung.

C § 8 Verfügbarkeit

KENTRO Plan GmbH bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Portals, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten, Störungen und Umstände außerhalb des Einflussbereichs von KENTRO Plan GmbH können die Nutzung vorübergehend einschränken.

C § 9 Nutzungsrechte am Portal

Der Nutzer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung des Portals. Rechte an der zugrunde liegenden Software verbleiben bei KENTRO Plan GmbH bzw. deren Lizenzgebern.

C § 10 Sperrung und Beendigung des Zugangs

(1) KENTRO Plan GmbH kann den Zugang sperren oder beenden, wenn der Nutzer gegen diese Bedingungen verstößt, das Portal missbraucht oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. KENTRO Plan GmbH kündigt die Sperrung vorher an und gibt dem Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist; die Interessen des Nutzers werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

(2) Bereits geschlossene Leistungsverträge bleiben von einer Sperrung unberührt. Der Nutzer erhält auch nach einer Sperrung Zugriff auf die Ergebnisse bereits bezahlter Aufträge.